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Rentenversicherungspflicht-Check

Für selbstständige Lehrende und Dozenten: vier Fragen klären, ob §2 S.1 Nr.1 SGB VI dich rentenversicherungspflichtig macht — und ob eine Befreiung in Frage kommt.

⚠ Hinweis: Dieser Check ersetzt keine Rechts- oder Sozialversicherungsberatung. Die Einordnung nach §2 SGB VI ist eine Einzelfallfrage. Verbindlich klärt das die Deutsche Rentenversicherung (Clearingstelle / Statusfeststellung). Stand: 2026.

Lehrst oder unterrichtest du selbstständig (Dozent, Trainer, Lehrkraft auf Honorarbasis)?

Beschäftigst du im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit versicherungspflichtige Arbeitnehmer (mehr als geringfügig, also über 538 € im Monat)?

Übst du die Lehrtätigkeit hauptberuflich und regelmäßig aus — oder eher geringfügig/nebenberuflich?

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// ratgeber

Wann §2 SGB VI selbstständige Lehrende erfasst

§2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nennt selbstständig tätige Lehrer und Erzieher ausdrücklich als pflichtversicherte Gruppe in der gesetzlichen Rentenversicherung. Gemeint ist nicht der angestellte Lehrer, sondern die Honorarkraft, der freie Trainer, der Dozent an der VHS oder Hochschule auf Werkvertrag. Wer regelmäßig und gegen Entgelt Wissen vermittelt, fällt grundsätzlich darunter — unabhängig davon, ob er gut verdient oder privat schon vorsorgt.

Entscheidend ist der sogenannte »ein Arbeitnehmer«-Ausschluss: Die Pflicht greift nur, solange du im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigst. Ein Minijob unter 538 € genügt dafür nicht — es muss jemand mehr als geringfügig angestellt sein. Sobald ein solcher Mitarbeiter dauerhaft beschäftigt wird, endet die eigene Versicherungspflicht; fällt er später weg, lebt sie wieder auf.

Es gibt Befreiungsmöglichkeiten. Existenzgründer können sich für die ersten drei Jahre der Selbstständigkeit von der Pflicht befreien lassen, ebenso bei einer zweiten Existenzgründung. Wer das 58. Lebensjahr vollendet und zuvor bereits befreit war, kann befreit bleiben. Alle Befreiungen müssen aktiv bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden — sie greifen nie automatisch und sind teils fristgebunden.

Bist du unsicher, ob du überhaupt selbstständig (und nicht scheinselbstständig) tätig bist, klärt das Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund den Status verbindlich. Beim Beitrag hast du die Wahl zwischen dem einkommensgerechten Pflichtbeitrag (18,6 % vom Gewinn) und dem Regelbeitrag; in den ersten drei Jahren ist auf Antrag der halbe Regelbeitrag möglich.

// faq

Warum sind ausgerechnet Lehrer und Dozenten betroffen?
§2 S.1 Nr.1 SGB VI nennt selbstständige Lehrer und Erzieher ausdrücklich als pflichtversicherte Gruppe. Der Gesetzgeber sieht sie als typischerweise schutzbedürftige Solo-Selbstständige ohne eigene Altersvorsorge-Struktur.
Was bedeutet der »ein Arbeitnehmer«-Ausschluss?
Die Pflicht greift nur, solange du im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigst. Ein Minijob unter 538 € reicht nicht, um die Pflicht zu beenden — es muss ein mehr als geringfügig Beschäftigter sein.
Wie hoch ist der Beitrag?
Standard ist der einkommensgerechte Pflichtbeitrag (18,6 % des Gewinns). Alternativ kann der Regelbeitrag gezahlt werden. In den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Selbstständigkeit ist auf Antrag der halbe Regelbeitrag möglich.
Kann ich mich befreien lassen?
Ja, in bestimmten Konstellationen: Existenzgründer können sich für die ersten drei Jahre befreien lassen, ebenso bei Aufnahme einer zweiten selbstständigen Tätigkeit. Wer das 58. Lebensjahr vollendet und vorher bereits befreit war, kann ebenfalls befreit bleiben. Anträge laufen über die Deutsche Rentenversicherung.
Was ist die Statusfeststellung?
Bei Unsicherheit, ob überhaupt eine selbstständige (und nicht eine scheinselbstständige) Tätigkeit vorliegt, klärt das Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund den sozialversicherungsrechtlichen Status verbindlich.

// verwandte tools

Orientierung ohne Gewähr — verbindlich entscheidet die Deutsche Rentenversicherung.